Stellungnahme - Abitur nach zwölf Schuljahren an Gesamtschulen
18.03.2010
GGG Gesamtschulverband Niedersachsen Stellungnahme Abitur nach zwölf Schuljahren an Gesamtschulen (§§5 und 12 NSCHG)
Hier: Entwürfe zur Umsetzung der untergesetzlichen Regelungen
- Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule“
- Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule“
- Erlass „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen“
- „Durchlässigkeits- und Versetzungsordnung“ sowie Erlass über die Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung
- „Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarabereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen“ sowie Erlass über die ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung
- „Verordnung über die gymnasiale Oberstufe“ sowie Erlass über die Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung
Vorbemerkungen
Der GGG-Landesverband Niedersachsen weist noch einmal daraufhin, dass die bildungspolitischen Intentionen, die in dem Beschluss des niedersächsischen Landtags vom 18. Juni 2009 deutlich werden, sehr umstritten sind. So fanden sich in dem Anhörungsverfahren vor dem Kultusausschuss nur sehr wenige Verbände, die der Absicht der derzeitigen Landesregierung die Schulzeit bis zum Abitur an Gesamtschulen zu verkürzen zugestimmt haben. Der Gesamtschulverband hat sich entsprechend positioniert und vor allem die zu erwartende Verdichtung von Lernprozessen und Verringerung der integrativen Bestandteile des Unterrichts an Gesamtschulen als Folgen einer Verkürzung der Schulzeit kritisiert.
Ähnlich wie bei der Verkürzung der Schulzeit an Gymnasien werden erneut in einem wichtigen Schulsektor zuerst die Strukturen verändert und anschließend sollen curriculare Veränderungen folgen. Warum dieser inzwischen offen zutage liegende Fehler zum wiederholten Male begangen wird, bleibt unbeantwortet. Die Hinweise der Landesregierung auf eine Anpassung der niedersächsischen Bildungslandschaft an europäische Strukturen stehen im Widerspruch zur tatsächlichen Gestaltung der Sekundarstufe I in Europa. Die GGG begrüßt, dass die nach Jahrgängen organisierten KGS Bestandsschutz genießen, bemängelt jedoch, dass eine Neugründung von Schulen dieser Schulform oder eine Umwandlung in Schulen dieser Schulform nicht mehr gegeben ist.
Trotz der grundsätzlichen Kritik hat sich der Gesamtschulverband in Niedersachsen zu einer Zusammenarbeit mit dem Ministerium entschlossen und in einer vom Kultusministerium eingesetzten Arbeitsgruppe zur Ausgestaltung der untergesetzlichen Regelungen mitgearbeitet.
Positiv ist hier anzumerken, dass der Arbeitsstil in dieser Arbeitsgruppe von Offenheit, Fairness und konstruktivem Umgang mit Vorschlägen der Gesamtschulvertreter/innen geprägt war. Trotzdem gibt es Forderungen, die bislang kein Gehör fanden. Sie werden im Einzelnen zu den Erlassen erhoben und begründet.
Zu den vorliegenden Entwürfen nimmt der Gesamtschulverband im Folgenden Stellung.
Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule“
3.2.1
Abweichende Verteilungen von Fachstunden vornehmen zu können, ist die Voraussetzung dafür, die im neuen Grundsatzerlass bereitgestellten Spielräume zu nutzen. Dafür muss die Einschränkung des zweiten Satzes aufgehoben werden, wonach die Schülerpflichtstunden je Schuljahrgang „um nicht mehr als eine Wochenstunde über- oder unterschritten werden“ dürfen. Der Hinweis, dass die Gesamtwochenstunden je Fach einzuhalten sind, reicht aus.
3.2.9
Dass die zweite Fremdsprache beginnend mit Jahrgang 6 oder beginnend mit Jahrgang 7 gewählt werden kann, wird von der GGG befürwortet. Mit der Möglichkeit, die Stundentafel flexibel zu handhaben, können Gesamtschulen so ihr Fremdsprachenprofil selbst gestalten.
3.2.9.1
Die Möglichkeit, weiterhin einen zweistündigen Wahlpflichtbereich zusätzlich zum vierstündigen Wahlpflichtunterricht führen zu können, wird begrüßt. Gesamtschulen in Niedersachsen dient dieser Bereich zur zusätzlichen Profilbildung, z.B. in der Zusammenarbeit mit Berufsschulen aber auch zur Ausgestaltung eines Bereichs für leistungsstarke Schülerinnen und Schüler, die die Sekundarstufe II besuchen wollen. Zu kritisieren ist hier, dass lediglich solche Fächer zugunsten eines WPB II gekürzt werden dürfen, in denen integriert unterrichtet wird. Eine Ausweitung des Fächerkanons ist wünschenswert.
4.7
Der Wegfall der zeitlichen Begrenzung für Projekte ist zeitgemäß.
5.3.1 / 5.3.1.1
Die Möglichkeit einer klasseninternen Differenzierung versetzt Schulen in die Lage, erst ab Jahrgang 9 eine äußere Fachleistung auf drei Niveaus zu beginnen. Dies wird von der GGG positiv bewertet.
Trotzdem kritisiert sie die Ausführungen zu den Fachleistungskursen insgesamt. Für die eigenverantwortliche Schule reicht unserer Auffassung nach die Vorgabe aus, dass Schulen auf geeignete Weise differenzieren und ihre Maßnahmen zum Umgang mit Leistungsheterogenität dokumentieren. Diese Forderung bezieht sich auf alle Jahrgänge der Sekundarstufe I, zumindest jedoch auf die Jahrgänge 7 und 8. Für eine generelle Verlagerung der Verantwortlichkeit auf die Ebene „Schule“ sprechen zentrale Prüfungen am Ende der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe, für die die einzelne Schule „ihre“ Schülerinnen und Schüler entsprechend vorzubereiten hat. Hier sollte die Prozessverantwortung in die Hände der Schule gelegt werden. Auf dieser Ebene arbeiten die pädagogischen Fachleute.
Es stellt sich auch die Frage, ob es nicht möglich sein sollte, je nach Fach zu entscheiden, ob eine äußere Fachleistungsdifferenzierung oder eine klasseninterne Differenzierung vorgenommen wird. Es kann ja durchaus sinnvoll sein, dies unter fachdidaktischen Gesichtspunkten unterschiedlich zu beurteilen. Nicht umsonst sehen z.B. die Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zur gegenseitigen Anerkennung der Abschlüsse für unterschiedliche Fächer unterschiedliche Vorgaben beim Abweichen von der äußeren Fachleistungsdifferenzierung vor. Deshalb fordert die GGG, dass die innere Fachleistungsdifferenzierung auch für einzelne Fächer beantragt und genehmigt werden kann.
Bleiben die Vorschriften zur Fachleistungsdifferenzierung so, dass Modelle vorgegeben werden, müssen die beiden genannten Modelle der äußeren Fachleistungsdifferenzierung und der klasseninternen Differenzierung um ein weiteres Modell ergänzt werden. Ein Modell, in dem E- und Z-Niveau in einem Kurs, der Grundkurs separat unterrichtet werden, ermöglicht ebenfalls angemessenen Umgang mit Heterogenität.
Alle Modelle müssen mit der gleichen Anzahl von Lehrerwochenstunden versehen werden. Die Anzahl der Niveaus bleibt in allen Modellen gleich. Interne Differenzierung benötigt in der Regel einen ähnlich personalintensiven Lehrereinsatz. Hier sind im Erlass über Klassenbildung und Lehrerzuweisung entsprechende Vorgaben zu machen.
Die in 5.3.1.1 vorgeschriebenen Bestandteile eines Antrags an die oberste Schulbehörde sind nur zum Teil nachzuvollziehen. Die Nachweise didaktischer und methodischer Differenzierungsverfahren sind ebenso abzulehnen wie Hinweise auf Fördermaßnahmen und Unterstützungskonzepte. Wenn z.B. in 5.1 und 5.2 des Erlasses zur Differenzierung und Förderung ausgeführt wird, dass (innere) Differenzierung in Klassen und Kursen Unterrichtsprinzip ist, bleibt unverständlich, warum gerade dieses Unterrichtsprinzip für klasseninterne Differenzierung nachgewiesen werden muss. Für eine Antragstellung reicht es u.E. aus, wenn die Verteilung der curricularen Vorgaben auf die Anspruchsebenen und die Zuordnung der fachbezogenen Gesamtstunden mitgeteilt wird.
10.1 – 10.4
Die Streichung des Abschnitts über die Einrichtung einer „Gymnasialklasse“ ab dem 5. Jahrgang ist folgerichtig.
Anlage 1 zu Nr. 3.1.1 (Stundentafel)
Begrüßenswert ist die Fußnote 2, nach der eine Einrichtung eines zweistündigen Wahlpflichtunterrichts möglich ist.
Nach Fußnote 4 verteilt die einzelne Schule zusätzliche Pflichtstunden in eigener Verantwortung, z.T. auch im Wahlpflichtbereich. Diese Regelung ist sinnvoll.
Verordnung über die Durchlässigkeit und Versetzungen und Überweisungen..
§ 2
Zustimmung zur vorliegenden Formulierung, wonach die Schülerinnen und Schüler „aufrücken“.
§ 18a
Die Zuordnung zu vier Z-Kursen als Voraussetzung für das Aufrücken in die Einführungsphase zum Beginn des 10. Schuljahrgangs ist folgerichtig und legt den Zeitpunkt, an dem die Klassenkonferenz entscheidet, weiter an das Ende der Sekundarstufe I und ermöglicht so, dass keine frühzeitigen Festlegungen erfolgen müssen.
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I
§ 1, 1
Gleichstellung mit Gymnasien bzgl. der Abschlussprüfungen: Zustimmung bei der GGG.
§ 15
Die Möglichkeit, weiterhin am Ende des 10. Schuljahrgangs einen Erweiterten Sekundarstufen –I-Abschluss zu erlangen, der mit Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe führt, setzt die in der Gesetzesbegründung zur Verkürzung der Schulzeit genannte Intention um, den Weg zum Abitur in 13 Schuljahren neben dem verkürzten Zugang zu erhalten. Die Bedingungen zur Erlangung dieses Abschlusses bleiben gleich und damit anspruchsvoll wie bisher.
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe
§ 8 (3)
Hier ist im Änderungsentwurf zu ergänzen: „Abweichend….als Wahlpflichtfremdsprache mindestens fünf Schuljahre oder im Umfang von 20 Gesamtstunden durchgehend erlernt worden ist.“
Zusammenfassung
Unabhängig von der grundsätzlichen Kritik am Gesetz zur Verkürzung der Schulzeit zum Abitur an Gesamtschulen wertet der Gesamtschulverband die vorliegenden Änderungen in den Erlass- und Verordnungsentwürfen überwiegend positiv.
Die Schulen erhalten Gestaltungsmöglichkeiten bei der Verteilung der zusätzlichen Stunden, bei der Differenzierung und beim Beginn der zweiten Fremdsprache. Dies entspricht dem Gestaltungsprinzip der „Eigenverantwortlichen Schule“.
Damit ist es den Gesamtschulen auch möglich, länger integrativ zu beschulen. Durch die Vorgabe, erst im Laufe des 9. Jahrgangs auf Z-Kurse zuweisen und erst am Ende des 9. Jahrgangs entscheiden zu müssen, ob ein vorzeitiger Eintritt in die Einführungsphase möglich ist, bleiben den Gesamtschulen wichtige Gestaltungsspielräume für integrativen Unterricht erhalten.
Nicht dem Gestaltungsprinzip der „Eigenverantwortlichen Schule“ entsprechen die Vorgaben zur Leistungsdifferenzierung. Die GGG betont Wichtigkeit und Notwendigkeit von Differenzierungsmaßnahmen. Sie hält jedoch die einengenden Vorgaben von zwei Modellen und den Umfang der Anforderungen für die Beantragung einer klasseninternen Differenzierung für unangemessen und lehnt sie ab.